Allgemeine Geschäftsbedingungen, März 2024
1. Angebote
1.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Für Montagearbeiten beachten Sie bitte die besonderen Bedingungen.
1.2 Angebote sind freibleibend. Soweit schriftliche, individuelle Lieferangebote seitens des Herstellers ausgearbeitet werden, sind diese – soweit nichts anderes vereinbart – auf die Dauer von 30 Tagen als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend.
1.3 Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden.
2. Auftragsbestätigung
2.1 Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Käufer die Lieferungsbedingungen an.
2.2 Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
2.3 Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.4 Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise, so kann der Lieferant entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Mit der Auftragsbestätigung teilen wir einen Plankorridor für Ihre Anlieferung sowie eine Änderungsfrist mit. Änderungen sind innerhalb der angedruckten Änderungsfrist möglich. In diesem Fall ermitteln wir nach Anpassung an die geänderte Situation eventuell den Lieferkorridor neu und teilen Ihnen diesen mit. Erfolgt Ihrerseits eine Änderung erst nach Ablauf der Änderungsfrist, besteht auf Grund der bereits eingeleiteten Aktivitäten keine Möglichkeit der Verschiebung des Plankorridors. Wenn Sie die Möglichkeit der Zwischenlagerung haben, liefern wir die Möbel im genannten Plankorridor an. Sofern Sie nicht über derlei Kapazitäten verfügen, lagern wir die Möbel gern gegen Gebühr für Sie ein. Das Risiko von Beschädigungen bzw. des Diebstahls während der Zwischenlagerung trägt der Kunde.
2.6 Gewünschte Tagestermine für die Lieferung sind unter Berücksichtigung unserer regulären Lieferzeiten für 200,- € möglich.
3. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme
3.1 Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für den nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des Schadenersatzes wird auf 15% des Auftragswertes des Rechnungsbetrages begrenzt.
3.2 Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen (siehe auch Sonderanfertigung).
3.3 Für Ware, die bereits beim Benutzer im Gebrauch war (Musterware), wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50% des Bestellpreises, danach 70% des Bestellpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.
4. Mindestbestellwert
Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 300,- € netto, für Kleinteile (Postversand) 50,- € netto. Bei Bestellungen unterhalb dieser Werte wird der jeweilige Mindestbestellwert in Rechnung gestellt.
5. Lieferungen
Für Lieferungen innerhalb Deutschland, Frankreich, Schweiz, Belgien, Luxemburg und Niederlande gelten folgende Bedingungen.
5.1 Lieferungen ab Werk erfolgen nach unserer Wahl per LKW, Spedition oder Bahn. LKW-Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein.
5.2 Lieferungen an das Lager des Fachhändlers erfolgen frachtfrei.
5.3 Für Lieferungen hinter die erste verschließbare Tür/Endverbraucher – im Auftrag des Fachhändlers – beträgt die Mindestfracht 150,- €. Bis 20.000 € Bruttoauftragswert berechnen wir 5% Fracht aus dem Bruttoauftragswert. Ab einem Bruttoauftragswert von 20.000 € erfolgt die Lieferung frachtfrei.
5.4 Vertrageleistungen frei Verwendungsstelle Endverbraucher durch ophelis bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Mehraufwand beim Vertragen durch nicht vorhandene Aufzüge zum Transport des Mobiliars wird berechnet.
5.5 Bei Beauftragung der Montage durch ophelis berechnen wir 5% aus dem Bruttowarenwert für Vertragen und Montage.
Abweichend davon berechnen wir für die Montage von paravento XL 7 % und ophelis deem arena 14% aus dem Bruttowarenwert. Bei System-Schrankwänden in Aluminiumrahmenbauweise und System-Trennwänden erfolgt die Berechnung der Montagekosten nach Quadratmetern sowie für deckenhängende oder wandbefestigte Raumgliederungen nach Aufwand.
5.6 Montagen an Feiertagen und zu Nachtstunden werden gesondert berechnet.
5.7 Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere Versandart wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
In andere als die genannten Länder liefern wir Ex Works.
6. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Besondere Zahlungsziele und Objektkonditionen sind gesondert zu vereinbaren. Für Zielüberschreitungen berechnen wir ab Rechnungsdatum Verzugszinsen gemäß § 247 Abs. 1 BGB.
7. Transportrisiko
7.1 Bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Lieferanten geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über.
7.2 Das Transportrisiko, d. h. die Gefahr eines Verlustes bzw. eine Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Absender noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt der Lieferer, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Empfänger dem Lieferer eine Bescheinigung des Empfängers bzw. Kunden auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung unter anerkennender Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt.
7.3 Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal des Lieferanten auf den Käufer über.
8. Lieferzeit und Lieferbehinderung
8.1 Die Lieferzeit wird in einem 14-tägigen Lieferkorridor festgelegt. Der Auslieferungstag in dem bestätigten Lieferkorridor bleibt dem Lieferer vorbehalten.
8.2 Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
9. Gewährleistung
9.1 Es wird eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe übernommen, die alle Mängel umfasst, die ihre Ursachen im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Die Gewährleistung umfaßt nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (wie z. B. Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwilliger Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte) entstehen.
9.2 Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen.
9.3 Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück soll möglichst umgehend aus der Benutzung gezogen werden.
9.4 Gewährleistungsanprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat.
10. Mängelrügen
10.1 Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z. B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
10.2 Für Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen M.belstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.
10.3 Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Käufer steht das Recht zur Wandlung oder Minderung nur dann zu, wenn der Lieferant bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt.
10.4 Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.
10.5 Für sämtliche Arbeiten, wie Verankerungen von Schrankwänden, Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen usw., die vom Fachhändler in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Hersteller keine Verantwortung.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
11.2 Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer (nach Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
11.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
11.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum übertr.gt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Käufer dem Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
11.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
12. Muster und Zeichnungen
12.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers weitergegeben werden.
12.2 Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.
12.3 Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, daß durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers.
13.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis über die Gültigkeit des Vertrages ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Herstellers zuständig, soweit vom Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
14. Schlussbemerkung
Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Lieferungsbedingungen nicht berührt.
Stand: 03/2024